Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 479). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss den Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1).