Bei der Beschwerdeführerin habe sich ergeben, dass sie über Vermögenswerte verfügt habe, die über dem Vermögensfreibetrag gelegen hätten. Die Sozialen Dienste seien angewiesen worden, Nothilfe im Bereich der Ernährung und der medizinischen Grundversorgung auszurichten. Nach dem Bezug von Fr. 140.00 am 14. November 2023 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellig geworden. Der Sozialausschuss Q._____ habe einen zweiwöchigen Sitzungsrhythmus. Noch am 20. November 2023 sei die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Per 2. Januar 2024 sei die Beschwerdeführerin nach R._____ umgezogen.