Vor diesem Hintergrund könne die Verfahrensdauer von 2 ½ Wochen nicht als Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung betrachtet werden. Die von der Rechtsvertreterin angesetzte Frist von einem Tag zum Erlass eines Entscheids sei angesichts des Bearbeitungsablaufs und des Sitzungsrhythmus der Sozialbehörde unrealistisch (angefochtener Entscheid, Erw. II/4).