im Gesuch vom 16. Oktober 2023 habe sie angegeben, teilweise gelähmt und auf ein Auto angewiesen zu sein, ohne jedoch Arztzeugnisse einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse (Taggelder der Arbeitslosenkasse, Bankkonti mit dem Partner) seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unklar gewesen und die Beschwerdeführerin habe im Gesuch um materielle Hilfe angegeben, über vier Fahrzeuge zu verfügen. Vor diesem Hintergrund könne die Verfahrensdauer von 2 ½ Wochen nicht als Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung betrachtet werden.