2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, zwischen der Gesuchseinreichung mit Unterlagen am 16. Oktober 2023 und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde am 1. November 2023 seien 2 ½ Wochen vergangen. Dazwischen sei der Beschwerdeführerin einmal Nothilfe in Form von Naturalien ausgerichtet worden. Zwar sei der Intakeprozess (Neuaufnahme in die Sozialhilfe) nicht entsprechend den eigenen Vorgaben innert einer Arbeitswoche gestartet worden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Sachlage in persönlicher und finanzieller Hinsicht als komplex erwiesen habe, sei dieser Zeitraum aber nicht übermässig lang.