am 4. März 2024, d.h. während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Antrag 2) wie bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Antrag 1) unter anderem ausdrücklich die Feststellung einer Rechtsverzögerung (Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2). Daran hat die Beschwerdeführerin auch nach dem Vorliegen des verlangten Entscheids ein schutzwürdiges Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenentscheids sowie der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Vertretung ist ohnehin gegeben (Beschwerdebegehren Ziff. 3; § 42 lit. a VRPG).