2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann von Personen mit schutzwürdigem Interesse am Erlass eines Entscheids ergriffen werden, um gegen die Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorzugehen. Ergeht der Entscheid, wäh- -5-