2. Am 4. März 2024 trat der Sozialausschuss Q._____ nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um materielle Hilfe ein und forderte den bereits ausgerichteten Barbetrag von Fr. 140.00 zurück. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 stellte der Sozialausschuss Q._____ folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3. Es wird um Zusprechung einer Entschädigung ersucht. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: