2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 88.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 899.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 26. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 01.02.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen.