2. Am 7. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Verfügung vom 9. November 2023 wies die Beschwerdestelle SPG den Sozialausschuss Q._____ superprovisorisch an, A._____ einstweilen Notfallhilfe auszurichten. Daraufhin erhielt sie am 14. November 2023 einen Barbetrag von Fr. 140.00 ausbezahlt. 3. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 1. Februar 2024: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.