2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe unverzüglich zu prüfen sowie diesbezüglich umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sowie rückwirkend ab dem 10. Oktober 2023 materielle Hilfe zu entrichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. -3- Neben superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung.