5.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht. 6. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei vom Verwaltungsgericht zum Sachverhalt persönlich anzuhören und zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen (act. 20). Ausserdem offeriert er im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Integration in die hiesige Gesellschaft seine Befragung als Beweismittel (act. 18 f.).