Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufent- - 20 - haltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.