149 SchKG von zusammengezählt Fr. 92'628.01 und drei Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG von insgesamt Fr. 14'734.20. Sodann hat sich der Beschwerdeführer diese Verschuldung vorwerfen zu lassen und bemühte er sich nicht in hinreichender und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechender Weise um eine Schuldensanierung (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren.