4.3.3.2. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis 2023, mithin über einen Zeitraum von 17 Jahren hinweg, wiederholt delinquiert. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er insgesamt 18 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu Geldstrafen von zusammengezählt 135 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 9'310.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A und B). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er sieben Mal straffällig, wobei alle Delikte nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden.