Weshalb der Beschwerdeführer dennoch keine weiteren Bemühungen getätigt hat, begründet er nicht. Er legt auch nicht dar, weshalb ihm ein Abrücken von bzw. eine (Teil-)Sanierung seiner Schuldenwirtschaft nicht möglich war. Die bisherige Schuldenwirtschaft ist dem Beschwerdeführer somit nach wie vor vorzuhalten und es ist ihm vorzuwerfen, dass er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen im grossen Umfang nicht erfüllt hat (Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG), womit eine mutwillige Schuldenwirtschaft erstellt ist.