Die erst mit Einsprache vom 8. September 2023 geltend gemachten monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt von Fr. 600.00 wurden sodann nicht belegt (MI-act. 185). Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht belegt und werden auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer seit 1. September 2022 zu 100 % angestellt ist, seine Ehefrau – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – nun auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und monatlich rund Fr. 1'000.00 verdient (MI-act. 142, 186). Vor diesem Hintergrund stünde einer Schuldensanierung nichts im Wege. Weshalb der Beschwerdeführer dennoch keine weiteren Bemühungen getätigt hat, begründet er nicht.