schiedene Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nur teilweise nach. So legte der Beschwerdeführer insbesondere keine Dokumente zur Auftragslage bzw. Akquirierung vor, während und nach der Covid-19-Pandemie vor. Wenn der Beschwerdeführer weiter erklärt, dass er sich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nur noch einen geringen Lohn ausbezahlt habe, damit seine Unternehmung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerate, trifft dies sodann – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (act. 7 f.) – nicht zu. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.