Zu den Gläubigern gehören unter anderem verschiedene Behörden, diverse Krankenkassen und eine Bank (MI-act. 216 ff.; act. 24 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft haben dürfte, dass er über seinen Verhältnissen lebte und so seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter und insbesondere auf Kosten der öffentlichen Hand erhöhte. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, verfängt nicht. So vermochte er nicht substantiiert darzulegen, inwieweit die Schulden tatsächlich auf die Covid-19-Pandemie bzw. einen plötzlichen Einbruch der Auftragslage zurückzuführen sind.