Im vorliegenden Fall legt die Vorinstanz nicht konkret dar, dass die Schulden des Beschwerdeführers auf Sachverhalte zurückgehen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Die Vorinstanz stellt allein auf die Eintragsdaten der betreffenden Ereignisse im Betreibungsregisterauszug ab, welche alle nach dem 1. Januar 2019 datieren. Anhand dieses Datums lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Forderung auf einem Sachverhalt basiert, welcher sich nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht hat. Aber auch wenn diesen zahlreichen nicht getilgten Verlust- - 14 -