Mit anderen Worten ist es Aufgabe des MIKA, das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes nachzuweisen und kann bei Rückstufungen, welche erst seit dem 1. Januar 2019 zulässig sind, anders als bei der Prüfung von Widerrufsgründen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1), nicht unbesehen auf die Gesamtsumme der Betreibungen und Verlustscheine gemäss Betreibungsregisterauszug abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Forderungen relevant, die auf einen Sachverhalt zurückgehen, welcher nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde.