3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner hiesigen familiären Beziehungen derzeit als -9- unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 3.3 [act. 5]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 175].).