Die seit der Verwarnung neu angehäuften Schulden des Beschwerdeführers seien sodann weder genau beziffert noch den einzelnen Gläubigern zugeordnet worden. Ohne weitere Begründung sei auf das Kriterium der Mutwilligkeit geschlossen worden. Im Übrigen erweise sich die Rückstufung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit über 36 Jahren in der Schweiz und sei hier sehr gut integriert. Er habe hier die Primarschule und Oberstufe besucht und habe eine Berufslehre absolviert. Weiter spreche er perfekt Schweizerdeutsch. Seine beiden Söhne seien in der Schweiz geboren worden. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich integriert und habe nie Sozialhilfe bezogen.