Der Beschwerdeführer habe Kunden verloren. Dennoch habe er sich nicht entmutigen lassen und versucht, den Betrieb aufrechtzuerhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sich selbst habe er nur noch einen geringen Lohn ausbezahlt. Auch habe er keine Sozialhilfe beziehen wollen. Die Verlustscheinforderungen werde der Beschwerdeführer zurückbezahlen. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei auch künftig mit weiteren Betreibungen und einem Anwachsen der Schulden zu rechnen, sei ohne jegliche Grundlage. Die seit der Verwarnung neu angehäuften Schulden des Beschwerdeführers seien sodann weder genau beziffert noch den einzelnen Gläubigern zugeordnet worden.