schäftliche Tätigkeit aufgegeben, weshalb in Zukunft ein strafrechtliches Fehlverhalten ausgeschlossen werden könne. Weiter treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erhebliche Schulden, insbesondere betreffend Steuern und Krankenkassenprämien, angehäuft habe. Die Verschuldung sei aber nicht mutwillig erfolgt. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe sich die Auftragslage plötzlich geändert. Es sei zu Liquiditätsengpässen gekommen. Das Unternehmen sei auch von der Pandemie und der damit zusammenhängenden allgemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe Kunden verloren.