1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die strafrechtlichen Verurteilungen würden vorwiegend im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit stehen und seien auf das fachliche Unvermögen im betriebswirtschaftlichen und administrativen Bereich zurückzuführen. Zudem seien die Delikte von untergeordneter Bedeutung und über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten verteilt erfolgt. Von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe seine ge- -7-