Der Beschwerdeführer sei zudem seit vielen Jahren hoch verschuldet. Auch nach seiner Verwarnung im Jahr 2016 und insbesondere seit dem 1. Januar 2019 habe seine Verschuldung massiv zugenommen. Die Schuldenbildung sei mutwillig erfolgt und es sei keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer erkennbar. Es erscheine, als ob der Beschwerdeführer zu Lasten von Krankenkassen und Behörden über seinen finanziellen Verhältnissen lebe. Auch sei künftig mit weiteren Betreibungen und dem Anwachsen seiner Schulden zu rechnen. Die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen stelle ebenfalls ein gewichtiges Integrationsdefizit dar.