II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei zwischen 2006 und 2023 insgesamt 18-mal verurteilt und mit Geldstrafen von zusammengezählt 135 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 9'310.00 bestraft worden. Zwar habe der Beschwerdeführer keine schweren Delikte begangen. Er sei aber seit vielen Jahren regelmässig straffällig geworden und habe sich von den strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lassen, worin eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck komme.