5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Migrationsamtes. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 50). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: