2. Die Verfügung vom 8. August 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Umgang zu nehmen 3. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer migrationsrechtlich zu verwarnen.