Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AHVG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft (MI-act. 202 ff.). -4- Die Vorinstanz tätigte in der Folge weiter Sachverhaltsabklärungen (MIact. 206 f.). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2024 Stellung und reichte aufforderungsgemäss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 13. November 2023 zu den Akten (MI-act. 213 ff.).