Am 3. Mai 2023 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 164 ff.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung (MI-act. 168 f.). Am 8. August 2023 verfügte das MIKA unter Verweis auf die Verschuldung und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 173 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. August 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 182 ff.).