In den Jahren 2006 bis 2016 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), wegen der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Verstoss gegen die Nationalstrassenabgabeverordnung [NSAV]), wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und wegen Beschäftigung einer ausländischen Person ohne entsprechende Bewilligung (Art.