Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von Amtes wegen wird der Entscheid des BVU vom 26. Januar 2024 wie folgt geändert: 1. a) Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 1'140.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -7- Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Stadtrat Q._____ Mitteilung an: den Regierungsrat