Gleiches gilt für das vorinstanzliche Verfahren. Das BVU hätte, da die Verfügung des Stadtrats Q._____ als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Dies entspricht auch der sonst üblichen Praxis des BVU (vgl. Entscheid des BVU vom 30. September 2021 [BVURA.21.398], vom Verwaltungsgericht bestätigt mit Urteil vom 22. Juni 2022 [WBE.2021.406]). Ziffer 1a des vorinstanzlichen Dispositivs ist deshalb von Amtes wegen zu korrigieren. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).