Ob die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, kann offenbleiben, da in vorliegender Konstellation für die Erstellung und Einreichung des nachträglichen Baugesuchs von einem sehr geringen Aufwand (Zeit und Kosten) für den Beschwerdeführer auszugehen ist. Die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde würde daher nicht zu einer Einsparung eines bedeutenden Aufwands führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022, Erw. 3.4.3 welches bei einem Zeitaufwand von 1.5 Tagen und Kosten von Fr. 1'600.00 zum selben Schluss kommt). -6-