Folglich bewirkt die fehlende Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für den Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden könnte. Wird die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit verneint, so steht dem Beschwerdeführer dagegen immer noch ein Rechtsmittel zu; dabei kann grundsätzlich auch die Bewilligungspflicht in Frage gestellt werden.