II/4.2 mit Hinweis auf AGVE 1993, S. 391, Erw. 1b). Kann im nachträglichen Baubewilligungsverfahren einer Baute oder Anlage wegen materieller Rechtswidrigkeit die Baubewilligung nicht erteilt werden, so ist über die Herstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 126 zu § 60).