Weigert sich die betroffene Person ein Baugesuch einzureichen oder ist sie aus anderen Gründen nicht dazu in der Lage, so leitet die Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen ein. Bei Nichteinreichung des Baugesuchs können zwar gewisse Nachteile drohen, da die Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG verletzt wird, diese Nachteile halten sich jedoch in Grenzen, da der Sachverhalt trotzdem von Amtes wegen mit den hierfür erforderlichen Beweismassnahmen abgeklärt werden muss (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022, Erw. II/4.2 mit Hinweis auf AGVE 1993, S. 391, Erw.