2.3. Die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs gemäss § 159 Abs. 1 BauG stellt bei vermuteter Baubewilligungspflicht grundsätzlich den ersten Schritt zur Eröffnung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dar. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird geprüft, ob die Baute oder Anlage nachträglich bewilligt werden kann (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 122 zu § 60). Weigert sich die betroffene Person ein Baugesuch einzureichen oder ist sie aus anderen Gründen nicht dazu in der Lage, so leitet die Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen ein.