Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 201 vom 12. August 2021, Erw. 5.1). Dies deshalb, da mit der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs das allenfalls nachträglich zu eröffnende Baubewilligungsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht wird (vgl. auch hinten Erw. I/2.3). Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [