Vor Verwaltungsgericht strittig ist damit lediglich die Frage, ob zu Recht von einer mutmasslichen Bewilligungspflicht ausgegangen und entsprechend ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eröffnet wurde. Über die (Haupt-)Frage nach der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit und die allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 159 Abs. 1 BauG, welche Gegenstand des damit einzuleitenden Verfahrens bildet, wurde indessen noch nicht befunden.