3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, insgesamt Fr. 1'620.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.