136 I 65, Erw. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021, Erw. 5.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.156 vom 16. November 2021, Erw. II/5). Im Entscheid vom 22. August 2022 hielt der Gemeinderat vielmehr fest, er habe bisher bei allen Bauprojekten in der Bäderzone konsequent an der gewerblichen Nutzung festgehalten (siehe kommunale Akten). Für weitere Abklärungen besteht insoweit auch in dieser Hinsicht kein Anlass. Aus den gleichen Gründen durfte auch die Vorinstanz auf weitere "Sachverhaltsermittlungen" bzw. Beweisabnahmen (wie z.B. die Durchführung eines Augenscheins) verzichten. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.