_" ausgeübten Nutzungen beständen erhebliche Zweifel daran, dass in diesen Bauten der erforderliche Gewerbeanteil eingehalten werde (vgl. Beschwerde, S. 4 [Verfahrensantrag], 21). Werde auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet, würde dies eine elementare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin darstellen (Replik, S. 6)