4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt und zu Unrecht keinen Augenschein durchgeführt, was einen schweren, nicht heilbaren Verfahrensmangel darstelle (vgl. Beschwerde, S. 20 f.). Sofern das Verwaltungsgericht die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen – insbesondere den erneut ausdrücklich beantragten Augenschein – vornehme, werde festzustellen sein, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ersuchte Ausnahmebewilligung habe. Dies nicht zuletzt unter dem Aspekt der Gleichbehandlung; aufgrund der im "C._____" und im "D._____" ausgeübten Nutzungen