b BauG. Dies dürfte auch drei Monate später nicht anders beurteilt werden, weshalb die Anträge im Grundsatz mit derselben Begründung ebenfalls abzuweisen seien. Sollte der Gemeinderat der Beschwerdeführerin einen Aufschub gewähren bzw. eine Frist einräumen wollen, um vor der allfälligen - 17 - Anordnung eines Rückbau einen Nachmieter im Gewerbebereich zu finden, könne er dies im (nachfolgenden) Verfahren betreffend Herstellung des rechtmässigen Zustands prüfen (angefochtener Entscheid, S. 10).