Dies für den Fall, dass sie nicht innert einer Frist von drei Monaten seit der Ausschreibung an Gewerbeeinrichtungen vermietet werden könnten. Diese Rechtsbegehren korrespondierten damit an sich mit dem Hautpantrag der betreffenden Beschwerde, allein mit dem Unterschied, dass die Ausnahme zeitversetzt, d.h. später dennoch erteilt werden solle. Wie bereits dargelegt, begründeten eine momentan mangelnde Nachfrage und wirtschaftliche Gründe keine ausserordentlichen Verhältnisse nach § 67 Abs. 1 lit. b BauG. Dies dürfte auch drei Monate später nicht anders beurteilt werden, weshalb die Anträge im Grundsatz mit derselben Begründung ebenfalls abzuweisen seien.