3. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Eventual- und Subeventualanträge (Beschwerde, S. 3 [Anträge-Ziffern 2 und 3], 22 f., Replik, S. 8 f.) entsprechen denjenigen, die sie bereits vor Vorinstanz gestellt hatte (siehe angefochtener Entscheid, S. 2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass auch mit diesen Anträgen letztlich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Wohnnutzungen in den betreffenden Räumlichkeiten verlangt werde. Dies für den Fall, dass sie nicht innert einer Frist von drei Monaten seit der Ausschreibung an Gewerbeeinrichtungen vermietet werden könnten.