Die Beschwerdeführerin kann die künftigen Mieter z.B. anhalten, ihre Kunden/Besucher vorgängig darüber zu informieren, dass beim Gebäude keine Besucherparkplätze zur Verfügung stehen und das öffentliche Parkhaus "W._____" in Q._____ zu benutzen ist. Von ausserordentliche Verhältnissen oder einem Härtefall (§ 67 Abs. 1 lit. b BauG), die es rechtfertigen würden, die Räumlichkeiten B1 (im 1. OG) und B3 (im 2. OG) nicht entsprechend der Zonenvorgabe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BNO) im Gesundheits-, Pflege- und Wohlfühlbereich zu nutzen, kann auf jeden Fall keine Rede sein.